part v - briefing record 36. wx briefed time 37. flimsy briefing no. 3Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest. 6Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. 2006 Massachusetts Code - Chapter 175 — Section 174G. Annual report of cancellations and non-renewals of homeownerspolicies. 2021 175hp 4 stroke outboard motors sale,Welcome to our website to purchase brand new and genuine 175 Yamaha F175,Suzuki DF175 and Honda BF175 outboards engines with free shipping worldwide,5 years warranty and factory price. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 16 KR 735/13, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§, Zweiter Abschnitt - Wahlrechte der Mitglieder (§§ 173 - 178 bis 185), Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz), Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz), Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz), Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz). 2Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Thread Tools. Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V Frau/Herr_____, geboren am _____ ist ab/seit dem _____ Mitglied der o. g. Krankenkasse. Die gewählten Krankenkassen haben der geschlossenen oder insolventen Krankenkasse unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung zu übermitteln. § 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 2Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. sgb w/ htar deluxe | mfwd with ils | powershift | 380/90r54 | good year brand rear tires | rear duals | 3 point with quick hitch | 4 rear scv's | 380/80r38 | good year brand front tires | front singles. Florida Statutes Definitions Index (2019) [PDF] General Laws Conversion Table (2019) [PDF] Index to Special and Local Laws (1971-2019) [PDF] Preface to the Florida Statutes (2019) [PDF] 2Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. State game refuges: possession of weapons. Nachweis der Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der ... Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft. (3a) 1Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. casselton, north dakota. V rámci zákonných povinností a oprávnění sdělovat informace se Lebensjahres ausgeübt werden. Standard BB's are still .175 cal. (2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. MAN 175D: Your Requirements are our Commitment. Data protection notice: The data is collected and processed in order to complete our obligations in accordance with Article 284(1)(1)(1) of the SGB V, as well as Article 94(1)(1) of the SGB XI for the purposes of providing family insurance in accordance with Article 10 of the SGB V and Article 25 of the SGB XI. z … Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Knowing Schools RG175 consultants are former long-serving successful heads of school from independent and international schools. Pill with imprint SG 175 is Purple, Round and has been identified as Bupropion Hydrochloride Extended-Release (SR) 150 mg. At Chicago IV Solution, we provide intravenous medical treatments for treatment of Ketamine Depression, Anxiety, PTSD, Bipolar, Chronic pain, Migraines, Fibromyalgia, and more. Lv 6. 3Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Be the first one to write a review. Fire District Officers 175 Election of Fire District Officers 175‑A Registration for Voters 175‑B Absentee Ballots for Fire District Elections; Special Provisions 175‑C Notice of Hearings and Elections 176 Powers and Duties of Fire District Commissioners 176‑A Duties of Chief and Assistant Chiefs of Fire Department of Fire District 176‑B (2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Nondiscrimination in provision, renewal or cancellation ofhomeowners policy. 4Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Bitte nehmen Sie diese Mitgliedsbescheinigung zu Ihren Unterlagen. 2Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Reviews There are no reviews yet. Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020 (BGBl. 5Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Read this complete New York Consolidated Laws, General Business Law - GBS § 175. gov.in.is.175.1989 Identifier-ark ark:/13960/t9g46k74c Ocr ABBYY FineReader 8.0 Ppi 600 Rights Published under the auspices of the Right to Information Act 2005. plus-circle Add Review. comment. sgb w/ htar deluxe | standard cab | standard mfwd (1150 or 1300 axle) | lh reverser | ivt | 380/90r50 | good year brand rear tires | rear singles | dual hubs only | standard 3 point | 3 rear scv's. SG-175B / Electric Guitar : All of Yamaha's know-how at the time was put into the creation of this guitar exclusively custom built for Carlos Santana, which he dubbed his (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest. 20 photos 3Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Rechtsprechung zu § 175 SGB V. 381 Entscheidungen zu § 175 SGB V in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 10/18 R. Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. (4) 1Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. This manual is a combination and reorganization of the information presented in the Game Boy Development Manual, revision G, and the Game Boy Color User's Guide, version 1.3. Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit ... Krankenversicherung - Krankenkassenwahl - Mitgliedsbescheinigung einer ... Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). z 38. briefer's initials 40. void time z 41. extended to/initials z 42. wx rebrief time/initials z 43. wx debrief time/initials 39. name of person receiving briefing dd form 175-1, oct 2002 previous edition may be used. 9Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. 175 is differnt from 177 175 is an old bb and pellet used in older guns have not even seen any 175 for a long time.. 1 1. randkl. 2Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. (5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben. (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 8Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. (2) 1Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 6Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. TOP bilreservedele mærker fra en enkelt kilde til din bil » Gratis forsendelse fra 2000 kr. Funds received by municipality or special fire control district; deposit in firefighters’ pension trust fund. (3) 1Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. 3Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest. Chapter 175 — Section 4B. The Yamaha SG-175 was produced in only small numbers, as only the best of the best of materials were used and is now a very sought after instrument amongst Yamaha SG aficionados. Quick Links. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 381 Entscheidungen zu § 175 SGB V in unserer Datenbank: Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. rdo equipment co. 2020-05-01 20:11:37. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. und neue Fassung (n.F.) 5Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. SB 175, as introduced, Fuller. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Zum selben Verfahren: SG Hamburg, 23.11.2016 - S 2 KR 524/13. It is supplied by ScieGen Pharmaceuticals, Inc.. (2a) 1Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. 1 decade ago. Packing the latest state-of-the-art technology into a minimum volume, the MAN 175D is characterized by clear-cut design: easy to commission, easy to operate, and easy to service. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. § 175 SGB V – Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. In addition, it incorporates all information related to Game Boy programming, including programming for Super Game Boy and the Game Boy Pocket Printer. As such, we know how to help schools identify their critical strengths, challenges and opportunities. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. vergleichen. Frühere Fassungen von § 175 SGB V Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Chapter 175 — Section 4C. (3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Thread Tools. (4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. watch $101,490. Table Tracing Session Laws to Florida Statutes (2020) [PDF] Table of Section Changes (2020) [PDF] Preface to the Florida Statutes (2020) [PDF] Index to Special and Local Laws (1971-2020) [PDF] (3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Form and contents of license on Westlaw FindLaw Codes are provided courtesy of Thomson Reuters Westlaw, the industry-leading online legal research system . Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. I just despair ... i think the public loved Dave Norris . Sofern noch nicht geschehen, bitte wir Sie, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen. Home > Laws > 2018 Florida Statutes > Title XII > Chapter 175 . Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. rdo equipment co. 2020-09-29 10:46:59. spojení s § 175 SGB V. VaÅ¡e součinnost je nezbytná podle § 60 SGB I a § 206 SGB V. Bez požadovaných údajů nelze členství uzavřít. Print; Jun 7, 2015 #1 . (5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben. Paragraph 175 (known formally as §175 StGB; also known as Section 175 in English) was a provision of the German Criminal Code from 15 May 1871 to 10 March 1994. 6Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Lebensjahres ausgeübt werden. Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Existing law generally prohibits the use or possession is in a game refuge of a firearm, BB device, crossbow, or bow and arrow capable of being used to take birds or mammals. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Home > Laws > 2011 Florida Statutes > Title XII > Chapter 175 . Use MyLegislature to follow bills, hearings, and legislators that interest you. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. 5Die gewählten Krankenkassen haben der geschlossenen oder insolventen Krankenkasse unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung zu übermitteln. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (1) 1Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. It made homosexual acts between males a crime, and in early revisions the provision also criminalized bestiality as well as forms of prostitution and underage sexual abuse. Pro usnadnění kontaktu s Vámi Vás žádáme také o dobrovolné poskytnutí svého telefonního čísla nebo e-mailové adresy. Section 174G. They've never changed since Daisy picked that number for its steel shot. I S. 604), in Kraft getreten am 01.04.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. The bore of the barrel went up to .177 but the ammo is still the same. 808 Views . Krankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - ... Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung, Rückkehr eines vormals Privatversicherten in die gesetzliche KV. 16 minutes ago, Grand Central said: David Norris that is just a name from the distant past ... An irrelevance today despite his comedic value 15 years ago. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen. sadly him not being pc (what the fans loved )was his downfall Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Track planes in real-time on our flight tracker map and get up-to-date flight status & airport information. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. 7Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. 2Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. othello, washington. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. 3Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. 4Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. MyLegislature. Browse SGB-20-21-Sr.IV stock discussion, ideas, questions and answers online at Moneycontrol.com. Quick Links. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest. Definitions. 4Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Contact us at (844) 948-6337. Stort udvalg af Styringsdæmper til VW Transporter VI Bus (SGB, SGG, SGJ) CJKA 2.0 TSI 4motion 204 HK Styretøjsdele automotive dele og andet. 311 V v. 19.6.2020 I 1328, § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 65e Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungs­verpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 358 Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, § 360 Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, § 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 388 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 400 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 402 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften, § 408 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen, § 410 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 413 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 414 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 415 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 416 Übergangsregelung für am 1.